Die schuldhafte Verletzung der Verschwiegenheitspflicht durch den Arbeitnehmer kann ebenfalls eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen.
Die Verschwiegenheitspflicht ist grundsätzlich auf die Dauer des Arbeitsverhältnisses begrenzt, Aufgrund gesetzlicher Regelungen oder entsprechender Bestimmungen in Tarifverträgen und auch in
Arbeitsverträgen kann sie über das Ende des Arbeitsverhältnisses hinaus bestehen. Insoweit muss aber berücksichtigt werden, dass der Arbeitnehmer durch die Verpflichtung zur Wahrung von
Betriebsgeheimnissen nicht in seiner weiteren beruflichen Tätigkeit beschränkt werden darf (Artikel 12 Abs. 1 GG), also Kunden des früheren Arbeitsgebers umwerben, und sein erworbenes Wissen beim
neuen Arbeitgeber einsetzen, selbst wenn der ein Mitbewerber des alten ist.