Nichtigkeit eines notariellen Ehevertrages
Das OLG Oldenburg hat mit Beschluss vom 17.05.2017 entschieden, dass ein notarieller Ehevertrag bei unangemessener Benachteiligung des finanziell unterlegenen Ehegatten nichtig sein kann. Es ist zu prüfen, ob eine Störung der subjektiven Vertragsparität vorliegt. Davon kann möglicherweise ausgegangen werden, wenn Umstände, auch solcher außerhalb der Vertragsurkunde, wie z. B. die Ausnutzung einer Zwangslage, soziale oder wirtschaftliche Abhängigkeit oder intellektuelle Unterlegenheit vorliegen, sodass auf eine verwerfliche Gesinnung des begünstigten Ehegatten geschlossen werden kann.
Unterhaltsrecht: zusätzliche Altersvorsorge für Besserverdiener
Es ist in der Rechtsprechung völlig unumstritten, dass einem abhängig Beschäftigten, dessen Einkommen über der Beitragsbemessungsgrenze liegt, ebenso wie einem selbständig berufstätigen Unterhaltsschuldner Aufwendungen in Höhe von insgesamt 24 % des Bruttoeinkommens als Altersvorsorge, zuzubilligen sind ( OLG Koblenz, Urteil vom 15.04.2010 – 11 UF 506/09 ; BGH FamRZ 2010,0 1637; FamRZ 2012, 956; 2011, 1209 ). Ihr Fachanwalt für Familienrecht wird Sie entsprechend beraten.
Zugewinnausgleich Mein Haus, mein Boot oder muss ich teilen?
Die meisten Eheleute lebt im Güterstand der Zugewinngemein-schaft. Wird eine solche Ehe geschieden, kann ein Ehegatte von dem anderen Zugewinn-ausgleich verlangen. Die Berechnung des Zugewinnausgleichsanspruchs ist komplex und in vielen Detailfragen rechtlich schwierig. Die Bewertung einzelner Vermögensgegenstände, wie zum Beispiel von Immobilien oder Firmenvermögen muss durch einen Sachverständigen erfolgen. Um selbst im Falle der Scheidung keine erheblichen Vermögensnachteile zu erleiden, sollte ein Fachanwalt für Familienrecht damit beauftragt werden, den Zugewinnausgleichsanspruch zu berechnen. Gleiches gilt natürlich auch für die Überprüfung eines vom anderen Ehepartner geltend gemachten Zugewinnausgleichsanspruchs. Immer wieder ist festzustellen, dass Eheleute irrtümlich davon ausgehen, dass der andere Ehegatte im Falle der Scheidung den jeweils hälftigen Betrag eines jeden einzelnen Vermögenswerte an den anderen ausbezahlen müsste. Der Zugewinnausgleich bedeutet aber, dass nicht einzelne Vermögenswerte ausgeglichen werden müssen, sondern bei jedem Ehegatten ermittelt werden muss, wie seine Vermögensverhältnisse zu Beginn der Ehe waren und wie sich sein Gesamtvermögen nun am Ende der Ehe darstellt.
Gemeinschaftskonten – gemeinschaftliche Bausparkonten
Werden Konten / Bausparverträge gemeinschaftlich, zum Beispiel als Oder-Konten geführt, sind die Eheleute Gesamtgläubiger im Sinne von § 428 BGB und ihnen steht das jeweilige Guthaben zum Zeitpunkt der Trennung im Innenverhältnis hälftig zu, sofern nicht ausdrücklich oder stillschweigend eine anderweitige Regelung getroffen worden ist. Aufgrund des Umstandes, das Guthaben auf diesen Konten von Gläubigern eines Ehegatten aber in voller Höhe gepfändet werden können, empfiehlt es sich, zum Zeitpunkt der Trennung den hälftigen Betrag abzuheben und auf ein eigenes Konto einzuzahlen. Vor dem Hintergrund, dass hinsichtlich der Guthaben an solchen Konten eine sog. Bruchteilsgemeinschaft besteht, hat grundsätzlich jeder Ehegatte jederzeit das Recht, die Aufhebung zu verlangen, also dass ein solches Konto gekündigt und aufgelöst wird.