Überlässt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer einen Firmenwagen, den der Arbeitnehmer auch für private Zwecke nutzen kann, stellt die Überlassung des Firmenwagens Naturalbezug und somit Arbeitslohn dar und ist damit regelmäßig eine zusätzliche Gegenleistung für die geschuldete Arbeitsleistung.

Ein Widerruf seitens des Arbeitgebers aufgrund eines Vorbehalts im Arbeitsvertrag ist zwar grundsätzlich möglich, jedoch muss der Grund transparent sein und der Widerruf erfordert eine Entscheidung nur nach billigem Ermessen, z.B. bei einer wirksamen Freistellung des Arbeitnehmers mit finanziellem Ausgleich für die entfallene Privatnutzung.

Der zu Privatfahren überlassene Dienstwagen steht dem Arbeitnehmer auch im Krankheitsfall zu.. Bei einem unwiderruflich überlassenen Dienstwagen gilt dies sogar für die Mutterschutzfristen..

Greift der Arbeitnehmer die Kündigung mit der Kündigungsschutzklage an, muss er trotzdem zunächst zum Ende der Kündigungsfrist das Fahrzeug zurückgeben. Stellt sich später heraus, dass die Kündigung unwirksam ist, hat er wiederum bei Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses einen Anspruch auf erneute Überlassung eines Firmenwagens zur privaten Nutzung und für den Zwischenzeitraum kann er Schadensersatz verlangen.

Schadensersatz kann der Arbeitnehmer in allen Fällen geltend machen, in denen ihm unberechtigt das Firmenfahrzeug nicht überlassen worden ist, soweit der Arbeitnehmer seinen gleichwertigen privaten Pkw nutzt.

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